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Walter Engeler: Das Baudenkmal im schweizerischen Recht

Baudenkmäler gelten als verdichtete, «Ding gewordene» Geschichte, darum können sie vom Staat geschützt werden. Damit aber greift dieser in die grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte ein. In seiner Untersuchung beschäftigt sich Walter Engeler umfassend mit dem Begriff des Baudenkmals und den Schutzmassnahmen dafür. Der offen formulierte und damit unbestimmte Denkmalbegriff erhält so deutliche Konturen und Geltung für alle Ebenen der Schweizer Rechtsordnung.

 

«Fällt von der Fassade der Verputz, kommt sogleich der Denkmalschutz» – auf diesen simplen Nenner haben sich die vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Kulturgüterschutzes noch nie reduzieren lassen. Verdienstvoll ist in Walter Engelers Untersuchung zunächst der föderalistische Ansatz, der die lokale Bedeutung und Organisation der Denkmalpflege hervorhebt. Ähnlich wie in der Raumplanung sind aber auch bundesrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Immerhin resultiert eine beinahe übergeordnete Legaldefinition des Baudenkmals aus der Arbeit. Auch wie die zahlreichen Fachstellen mit unterschiedlichen Befugnissen im Verbund zusammenwirken (müssen), ist wohl erstmals so detailliert beschrieben. Die zuständigen Fachpersonen haben ein erhebliches Auswahl- und Bewertungsermessen. Der verantwortungsvolle Eigentümer solcher Objekte würde sich wünschen, praktische Hinweise zu erhalten, wie der Beweiswert schutzwürdiger Bauten zu ermitteln ist. Denn der erbrachte Denkmalbeweis zeichnet die kulturhistorisch bedeutenden Bauten vor anderen aus. Der Rechtsschutz der Grundeigentümer erscheint auch geschmälert durch viele unbestimmte Gesetzestexte mit gelegentlich weitgehenden Ermächtigungen an kommunale und kantonale Organe. Die gerichtlichen Kontrollen sind selten griffig, da die Fachberichte den juristischen Charakter von Expertisen haben. Es ist daran zu denken, dass die Bundesverfassung die Eigentümerrechte lediglich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährleistet. Entschädigungsansprüche sind schwierig durchzusetzen und manchmal unpassend in Bezug auf konkrete Nutzungsinteressen.

 

Das Instrumentarium des Kulturgüterschutzes gestattet es, die wichtigen Zeugen der gebauten Vergangenheit zu erhalten. Hier zeigt die Arbeit gut die Bedeutung einer möglichst zeitgemässen Nutzung schutzwürdiger Objekte: Nur so sind die oft erheblichen Mittel aufzubringen, öffentliche oder private Gelder, die das Zeugnis für spätere Generationen sichern. Etwa die Hälfte des Buches widmet sich den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wie der nötige Schutz erreicht werden kann. Dieser dritte Teil ist besonders lesenswert, denn es ist bekannt, dass Verfahrensabläufe die sogenannt materielle Rechtslage durchaus zu beeinflussen vermögen. Den Beginn der meisten Schutzabklärungen bilden verwaltungsrechtliche Inventare der wahrscheinlich erhaltenswürdigen Bauten. Die Negativwirkung, das heisst die gesetzliche Beschränkung eventueller Schutzvorkehrungen auf die im Inventar aufgeführten Objekte, wird am Beispiel des Kantons Bern vorgestellt. Diese Regelung dient auch sehr gut den Interessen der Grundeigentümer, so dass man sich wundert, weshalb die Negativwirkung der Inventare nicht viel weiter verbreitet ist.

 

 

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